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Satzung

Letzte Aktualisierung: 01.03.2021

§ 1: Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 2. Mai 1962 in Alzey gegründete Club führt den Namen Motor-Sport-Club Alzey 1962 e.V. im ADAC. Er hat seinen Sitz in 55232 Alzey und ist in das
        Vereinsregister beim Amtsgericht Alzey eingetragen.
  2. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2: Zweck und Ziel

  1. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
  2. Der Club fördert den Motorsport und führt hierzu insbesondere unter Beachtung der nationalen und internationalen sportgesetzlichen Regeln und Bestimmungen
        der sporthoheitlichen Organisationen selbst Veranstaltungen durch.
  3. Der Club führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit geeignet erscheinen z.B. Schulungs- und Umwelt-Schutzmaßnahmen,
        Jugendverkehrserziehung, Fahrrad-, Mofa- und Mopedturniere.
  4. Mittel des Clubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in Ihrer Eigenschaft als Clubmitglied
        sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
  5. Der Club begünstigt keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Clubs fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen.
  6. Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3: Mitgliedschaft

  1. Jedermann kann Mitglied des Clubs werden.
  2. Zu Ehrenmitgliedern kann der Club Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Club erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 4: Aufnahme

  1. Die Aufnahme in den Club muss bei diesen besonders beantragt werden. Eine Aufnahmekommission von mindestens zwei Clubmitgliedern, von denen eines dem
        Vorstand angehören muss, entscheidet über die Aufnahme. Die Kommission wird vom Vorstand ernannt.
  2. Im Falle der Ablehnung eines Aufnahmeantrages müssen dem Antragstellenden die Gründe der Ablehnung mitgeteilt werden. Gegen die Ablehnung kann
         innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig
         Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

§ 5: Beiträge

  1. Der Club erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern Aufnahmegebühren und angemessene Beiträge, deren Höhe und Zahlungsweise die
        Mitgliederversammlung jährlich festlegt. Der Beitrag muss jedoch mindestens Euro 6,00 ( sechs Euro ) jährlich betragen.
  2. Als Bestätigung der erfolgten Beitragszahlung wird eine Mitgliedskarte ausgehändigt.

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft bei dem Club kann nur für den Schluß des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist mittels
        eingeschriebenen Briefes erfolgen.
  2. Ein Mitglied kann vom Clubvorstand aus der Mitgliederliste des Clubs gestrichen werden, wenn
    1. das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt
    2. die Streichung im Interesse des Clubs notwendig erscheint
  3. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste
         ordentliche Mitgliederversammlung. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen alle Rechte aus der Mitgliedschaft. Wird nicht oder nicht rechtzeitig
         Einspruch eingelegt, so ist die Streichung unanfechtbar.

§ 7: Organe

  1. Die Organe des Clubs sind:
    1. Mitgliederversammlung
    2. Vorstand
    3. Abteilungsvorstände

§ 8: Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Clubs. Sie wird durch den Vorstand des Clubs einberufen. Alle Mitglieder sind schriftlich oder durch die
        örtliche Tagespresse mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung des Clubs unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten:
         a) Bericht des Vorstandes
         b) Bericht der Rechnungsprüfer
         c) Feststellung der Stimmliste
         d) Entlastung des Vorstandes
         e) Wahlen
         f) Voranschlag für das laufende Geschäftsjahr
         g) Anträge mit Inhaltsangabe
         h) Verschiedenes

§ 9: Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragungen sind unzulässig.
  2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig. Es entscheidet regelmäßig einfache
         Stimmenmehrheit. Unter einfacher Mehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen Stimmen.
         Stimmenthaltungen werden wie nicht abgegebene Stimmen gehandelt, ebenso abgegebene, ungültige Stimmen und bei Abstimmung der Stimmzettel
         unbeschriftete Stimmzettel. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
         Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über
    1. Satzungsänderungen
    2. die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
    3. Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
    4. Anträge auf Einrichtungen und /oder Auflösungen von Abteilungen innerhalb des Clubs
    5. Auflösung des Clubs
  3. Die Wahlen erfolgen in geheimer Abstimmung. Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, eine Wahl durch Handzeichen
        durchzuführen.
  4. Über Anträge kann mit Zustimmung der Mehrheit der Stimmberechtigten auch durch Handzeichen entschieden werden.
  5. Anträge für die Mitgliederversammlung des Clubs können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung
        beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderung
        gerichtet sind.
  6. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen
        müssen. Die Niederschrift muss von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet werden.

§ 10: Außerordentliche Mitgliederversammlungen

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand einzuberufen:
    1. auf Anordnung des Vorstandes des Clubs
    2. auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Clubs

§ 11: Der Vorstand

  1. Vorstand i.S. des § 26 BGB sind:
    1. Vorsitzender
    2. stellvertretender Vorsitzender
    3. Sportleiter
    4. Schatzmeister
    5. Verkehrsleiter
    6. Schriftführer
    7. Vorstandsmitglied für Öffentlichkeitsarbeit und Mitgliederbetreuung

        Der Vorsitzende einer Abteilung ist zugleich vollberechtigtes Mitglied des Vorstandes ( § 12 ). Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung ein Beiratsgremium
        einsetzen. Daneben kann er einen Geschäftsführer bestellen. Die Aufgaben des Beirates und des Geschäftsführers sind in einer vom Vorstand zu erlassenden
        Geschäftsordnung zu regeln.

  2. Der Club wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit einem weiteren
         Mitglied des Vorstandes oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam.
         Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Club gegenüber jedoch verpflichtet, diesen nur bei Verhinderung des Vorsitzenden gemeinsam mit einem weiteren
         Mitglied des Vorstandes zu vertreten.
  3. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, dass vom Vorsitzenden zu
         unterzeichnen ist.
  4. Der Vorstand vertritt den Club in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitglieder des Vorstandes können nur Mitglieder des Clubs sein. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre, gerechnet
         von ordentlicher Mitgliederversammlung zu ordentlicher Mitgliederversammlung. Alle 2 Jahre scheiden Mitglieder des Vorstandes wechselweise aus, erstmals die
         unter den ungeraden Ziffern aufgeführten, sodann die unter den geraden Ziffern aufgeführten.
  6. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern ist nicht zulässig.
  7. Die Ämter des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Clubs
         gemachten Auslagen. Die Höhe bestimmt der Vorstand. Wenn Angestellte des Clubs Mitglieder des Clubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-,
         Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht.
  8. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer
        pauschalen Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der steuerlich zulässigen Ehrenamtspauschale ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche
        Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Sind Vorstandsmitglieder betroffen wird dies von der Mitgliederversammlung entschieden.

§ 12: Abteilungen

    1. Weist eine Sparte innerhalb des Clubs mindestens 15 Vereinsmitglieder auf, so kann der Vorstand bei der Mitgliederversammlung die Gründung einer
      Abteilung beantragen ( s. auch § 9 Abs. III ).
    2. Es bestehen zwei Abteilungen; die Motorradabteilung und die Kartabteilung.
  1. Der Vorstand beruft nach dem Gründungsbeschluss eine Abteilungsversammlung ein. Für die Einladung und Durchführungen gelten die § 8-10 analog.
  2. Die Abteilungsversammlung wählt einen Abteilungsvorstand, der mindestens aus folgenden Positionen besteht:
    1. Abteilungsvorsitzender
    2. stellvertretender Abteilungsvorsitzender
    3. SchatzmeisterDer Abteilungsvorsitzende ist zugleich vollberechtigtes Vorstandsmitglied ( § 11 )
  3. Die Abteilung kann eine eigene Kassen- und Kontoführung eröffnen. Alle Ein- und Ausgaben sind zum Ende des Kalenderjahres in die Gesamtbilanz des Clubs zu
    überführen. Kann die Begleichung der laufenden Kosten nicht aus der Abteilungskasse gedeckt werden, so ist entsprechender Finanzbedarf beim Vorstand
    anzumelden. An der Begleichung der allgemeinen Clubausgaben hat sich die Abteilungskasse entsprechend zu beteiligen. Wird die Abteilung aufgelöst, so ist die
    Abteilungskasse in die Hauptkasse des Clubs zu überführen.
  4. Die Abteilung hat die Aufgabe der allgemeinen Förderung der Interessen ihrer Mitglieder im Rahmen dieser Satzung, die analog Geltung findet. Die Vertretung des
    Vereins gemäß § 26 BGB und § 9 Abs. II und IV bleibt davon unberührt.

§ 13: Rechnungsprüfer

  1. Zur Prüfung der Finanzgebarung werden zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2
         Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand bekleiden Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Buchführung und Kasse zu
         prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 14: Satzungsänderungen

  1. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung
         vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.

§ 15: Auflösung

  1. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen
         erfolgen.
  2. Im Falle der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung die Liquidatoren.

§ 16: Vermögensverwendung

  1. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die gemeinnützige “ADAC Luftrettungs-GmbH” München,
         die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17: Erfüllungsort und Gerichtsstand

  1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Rechte und Pflichten als Clubmitglied ist Alzey.

Alzey, im Februar 2020  
Motor-Sport-Club ALZEY 1962 e.V. im ADAC